Cannabis-Recht in Deutschland & EU
Neutrale, datierte Übersicht der wichtigsten Regelungen: KCanG, NpSG, Novel Food und EU-Recht. Stand der Faktenlage: 2026-03-07.
Datierte Übersicht zur Cannabis-Regulierung in Deutschland und der EU: KCanG (seit 1. April 2024: 25/50 g Besitz, 3 Pflanzen Eigenanbau, Cannabis Social Clubs seit 1. Juli 2024), NpSG-Verbote (HHC u. a. seit 27.06.2024, 10-OH-HHC seit 02.12.2025), CBD-Novel-Food-Status, EU-Recht. Keine Rechtsberatung.
Hinweis: Diese Übersicht dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Rechtsänderungen sind möglich; im Zweifel offizielle Quellen oder rechtlichen Rat heranziehen.
Zeitleiste
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NpSG-Verbot: 10-OH-HHC
Das zuvor als „legale Alternative“ vermarktete 10-OH-HHC wird über eine NpSG-Änderungsverordnung verboten; die Stoffgruppendefinition erfasst nun auch hydroxylierte Dibenzo(b,d)pyran-Derivate.
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EFSA-Sicherheitsupdate zu CBD
Die EFSA veröffentlicht ein Safety-Update und schlägt eine vorläufige sichere Tagesdosis von nur 2 mg CBD/Tag für Erwachsene vor. Eine Novel-Food-Zulassung für CBD ist weiterhin nicht erteilt.
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KCanG Stufe 2: Anbauvereinigungen
Cannabis Social Clubs (eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine) werden möglich: max. 500 volljährige Mitglieder, Abgabe max. 25 g/Tag und 50 g/Monat; für 18- bis 21-Jährige max. 30 g/Monat und 10 % THC. Werbung ist verboten.
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NpSG-Verbote: HHC und weitere Cannabinoide
Halb-/synthetische Cannabinoide werden über eine erweiterte Stoffgruppendefinition verboten, darunter HHC, THCP, HHCP, HHC-O, Delta-8-THC, Delta-10-THC, THC-O und THCV. Verboten sind Handel, Herstellung und Einfuhr; der reine Eigenbesitz ist nach NpSG nicht strafbar.
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KCanG Stufe 1 in Kraft
Teil-Legalisierung für Erwachsene: Besitz von bis zu 25 g im öffentlichen und 50 g im privaten Raum, Eigenanbau von bis zu 3 Pflanzen. Cannabis wird zugleich aus dem BtMG herausgelöst; ärztliche Verordnung per normalem Rezept (kein BtM-Rezept mehr).
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Bundestag verabschiedet das KCanG
Das Konsumcannabisgesetz wird beschlossen; der Bundesrat lässt es am 22.03.2024 passieren.
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EU: THC-Grenzwert für Nutzhanf auf 0,3 %
Mit der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (VO (EU) 2021/2115) steigt der zulässige THC-Gehalt für zertifizierten Industriehanf von 0,2 % auf 0,3 %.
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EuGH-Urteil „Kanavape“ (C-663/18)
Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass CBD aus legalem Nutzhanf kein Betäubungsmittel ist; Mitgliedstaaten dürfen den freien Warenverkehr nicht pauschal verbieten (Gesundheitsschutz-Ausnahmen bleiben möglich).
Status einzelner Cannabinoide (NpSG)
Halbsynthetisch. Handel, Herstellung und Einfuhr nach NpSG strafbar; Eigenbesitz nicht kriminalisiert.
Über NpSG-Änderungsverordnung erfasst; war zuvor als legale Alternative vermarktet.
Gemeinsam mit HHC über die erweiterte Stoffgruppendefinition verboten.
Teil der NpSG-Erweiterung vom 27.06.2024.
Über die NpSG-Stoffgruppendefinition erfasst.
Entgegen früherer Annahmen mit der NpSG-Erweiterung verboten.
Markenname, keine einheitliche chemische Verbindung. Nicht explizit gelistet; je nach Molekülstruktur könnte die Stoffgruppendefinition greifen. Status kann sich kurzfristig ändern.
Nicht in NpSG/BtMG/KCanG erwähnt; nicht primär psychoaktiv. Rechtlich bislang stabil, Änderung möglich.
Natürliches Abbauprodukt von THC, vom NpSG nicht erfasst.
Natürliches Phytocannabinoid, nicht psychoaktiv, vom NpSG nicht erfasst.
Eckdaten nach Rechtsbereich
KCanG — Besitz & Eigenanbau (seit 01.04.2024)
- Bis 25 g getrocknetes Cannabis im öffentlichen Raum, bis 50 g im privaten Bereich.
- Eigenanbau von bis zu 3 weiblichen Pflanzen pro volljährige Person am Wohnsitz, geschützt vor dem Zugriff Minderjähriger und Dritter.
- Konsumverbotszonen u. a. im 100-m-Umkreis von Schulen, Kitas und Spielplätzen sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
- Kommerzieller Verkauf von THC-Cannabis bleibt verboten.
Cannabis Social Clubs (seit 01.07.2024)
- Eingetragener, nicht-wirtschaftlicher Verein mit max. 500 volljährigen Mitgliedern mit Wohnsitz in Deutschland.
- Abgabe max. 25 g/Tag und 50 g/Monat; für 18- bis 21-Jährige max. 30 g/Monat und max. 10 % THC.
- Werbung und Konsum auf dem Vereinsgelände sind verboten; Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde.
CBD & Novel Food (EU)
- CBD-Extrakte in Lebensmitteln gelten als zulassungspflichtiges Novel Food; bislang ist kein CBD-Lebensmittel zugelassen.
- EFSA schlug im September 2025 eine vorläufige sichere Tagesdosis von 2 mg CBD/Tag vor.
- CBD-Kosmetik fällt unter die EU-Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009 und nicht unter Novel Food.
- Hanfsamenöl ohne CBD-Anreicherung gilt als traditionelles Lebensmittel.
Medizinisches Cannabis (seit KCanG)
- Verordnung durch jede approbierte Ärztin/jeden approbierten Arzt per normalem Rezept (keine BtM-Nummer mehr nötig).
- Privatrezept 3 Monate gültig; Einlösung in jeder Apotheke, auch per E-Rezept.
- Kostenübernahme durch die GKV nach § 31 Abs. 6 SGB V möglich (schwerwiegende Erkrankung, ausgeschöpfte Standardtherapien, Aussicht auf Wirksamkeit); Entscheidung i. d. R. binnen 3 Wochen.